Die Satzung des Vereins zur Untersützung der Jugendarbeit im Distrikt Plieningen-Birkach
Satzung des Evangelischen Jugendwerks Plieningen-Birkach e. V.
§ 1 Name, Sitz, Zugehörigkeit, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Evangelisches Jugendwerk Plieningen-Birkach e. V."
2. Sitz des Vereins ist Stuttgart
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer VR 7279 eingetragen.
4. Der Verein gehört dem Evang. Jugendwerk in Württemberg und dem Evang. Jugendwerk des Kirchenbezirks Degerloch an.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze, Aufgaben und Zweckbestimmung
1. Der Verein betreibt Jugendarbeit und unterstützt die Jugendarbeit in den Evangelischen Kirchengemeinden des Stadtbezirks Plieningen-Birkach.
2. Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben des geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Dadurch ist für das Evangelische Jugendwerk Plieningen-Birkach e. V. die dauernde Verpflichtung gegeben, jungen Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus Christus und zur Bewahrung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen.
3. Der Verein will u. a. in Gruppen, Projekten, Veranstaltungen und Freizeiten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Partizipation ermöglichen, um ihnen damit die Nachfolge Jesu Christi anhand der Bibel zu ermöglichen.
4. Der Verein arbeitet als eigenständiges Werk nach der Ordnung des Evang. Jugendwerks in Württemberg in der jeweils gültigen Fassung, er arbeitet selbständig im Auftrag der Evangelischen Kirchengemeinden des Distrikts.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Ausübung von Ehrenämtern erfolgt ohne Vergütung.
7. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge und beschafft weitere Mittel durch Spenden, Zuschüsse und durch Veranstaltungen.
8. Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben können Mitarbeiter/innen angestellt werden.
9. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet die/der Vorsitzende gemeinsam mit der/dem Kassier/erin.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss bis spätestens 30.September bei der/dem Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein.
4. Ein Ausschluss kommt nur in Betracht, wenn ein Mitglied seine Pflichten verletzt oder den Vereinsgrundsätzen zuwiderhandelt. Zuständig für den Ausschluss ist der Vorstand.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
1. Zusammensetzung
Zur Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder.
2. Aufgaben
- Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichts und des Prüfungsberichts
- Entlastung von Vorstand und Kassier/erin
- Beschluss über den Haushaltsplan
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Beschluss über Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind
- Beschluss über Satzungsänderungen
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer/innen
3. Einberufung und Beschlussfassung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal jeden Kalenderjahres statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich antragt.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch die/den Vorsitzenden zu erfolgen.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der/dem Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter/innen. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auch ein anderes Mitglied zur Versammlungsleitung bestimmen.
- Wahlen und Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der Versammlung oder der Vorstand dies beantragt. Ansonsten kann offen abgestimmt und gewählt werden.
- Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Dasselbe gilt bei Wahlen.
- Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand sieben Tage vor der Versammlung, es gilt das Datum des Poststempels, schriftlich vorzulegen. Später eingehende Anträge und Anträge aus der Mitgliederversammlung bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der erschienenen Mitglieder, um auf die Tagesordnung zu kommen.
- Über die Mitgliederversammlung fertigt der/die Schriftführer/in ein Protokoll an. Es ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in und ggf. von der Versammlungsleitung zu unterschreiben.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Dateien
| Dateiname | Datum | Größe | |
|---|---|---|---|
| Flyer Mitgliedschaft Verein | 05.07.2010 - 12:27 | 86,8 KB | |
| Satzung Verein | 05.07.2010 - 12:27 | 14,5 KB | |


